Impressum
StoneArt Adria
Untere Bachfeldstraße 9
3441 Einsiedl
USt.-Id.-Nr.: ATU 65571115
AGB
§ 1 Geltungsbereich
1. Allen Aufträgen die im Zusammenhang mit Baustellenfahrten (Abs 4 dieses Punktes) stehen liegen diese AGT zugrunde. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGT zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Diese AGT gelten auch dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung des Transporteurs dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht werden.
2. Die AGT gelten für alle Baustellenfahrten, die von Transporteuren ausgeführt werden, die Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe sind (Kleintransportunternehmer und konzessionierte Transportunternehmer) im folgenden Transporteure genannt.
3. Die AGT gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGT sinngemäß ein.
4. Baustellenfahrten sind insbesondere alle Fahrten innerhalb einer Baustelle, Zu- und Abfahrten zu bzw. von der Baustelle, unabhängig davon mit welcher Art von Fahrzeug diese Fahrten durchgeführt werden.
5. Diese AGT´s gelten nur für Verträge zwischen Unternehmen. Sie gelten nicht, wenn der Auftraggeber Konsument ist.
§ 2 Pflichten des Transporteurs
Der Transporteur führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.
§ 3 Vertragschließende Parteien
1. Der allgemeine Vertrag über Baustellenfahrten (siehe § 1 4. Absatz) wird zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber abgeschlossen. Der Auftraggeber erteilt dann dem Fahrer oder dem Subunternehmer bzw. dessen Fahrer Aufträge zur besonderen Durchführung der beauftragten Baustellenfahrten.
2. Eine Änderung des Grundauftrages, womit zB. andere Touren außerhalb der Baustellenfahrten verbunden wären oder der Transport anderer Güter als der im Baustellenverkehr sonst üblichen Güter vereinbart wird, ist jedoch ausschließlich mit dem Transporteur zulässig. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur solche vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Solche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden den Transporteur daher nicht. Die vom Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Transporteur dennoch direkt beauftragten Personen sind in diesem Fall Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Die Haftung des Transporteurs ist mit dem Auswahlverschulden dieser Personen beschränkt. Unabhängig davon hat der Transporteur Anspruch auf das Entgelt auch hinsichtlich der nicht mit dem Transporteur direkt abgesprochenen Leistungen seiner Leute.
§ 4 Anordnungen über Baustellenfahrten
Die Baustellenfahrten selbst, die im Rahmen des allgemeinen Vertrages über Baustellenfahrten zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber erfolgen, soweit nichts anderes zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart wird, aufgrund der konkreten Anordnungen des Auftraggebers an den Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal.
§ 5 Informationspflicht des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei der Auftragserteilung über den Inhalt und die Menge der zu transportierenden Baustellenmaterialien genauestens und vollständig zu informieren.
2. Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren, ob es sich um kontaminiertes Gut oder sonst besonders zu behandelndes oder gefährliches Gut handelt. Insbesondere ist der Transporteur darauf hinzuweisen, dass bestimmte Fahrzeuge zu verwenden sind.
3. Die Informationen über das Transportgut sowie die Eigenschaften des Transportgutes sind direkt dem Transporteur und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben.
4. Unbeschadet der Verpflichtung und Haftung des Auftraggeber für die Beladung und Ladungssicherung des Transportgutes (§ 9) hat er dem Transporteur und dem Fahrer auch alle Informationen über die notwendige korrekte Ladungssicherung des jeweiligen Transportgutes (zB Transport von Baumaschinen, Konstruktionsteilen) oder des sonstigen Transportmaterials (zB Transport von sonstigen Baumaterialien) sowie sämtliche Informationen über die notwendigen Ladungssicherungsmittel vollständig zu geben. Diese Informationserteilung entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Haftung für mangelhafte Beladung oder mangelhafte Ladungssicherung. Sie dient lediglich dazu, dass der Transporteur bzw. der Fahrer ihren diesbezüglichen öffentlich rechtlichen Verpflichtungen nachkommen können
5. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezüglichen Verpflichtungen, haftet er dem Transporteur für alle damit verbundene Kosten und Schäden. Der Transporteur kann bei Verletzung dieser Pflicht des Auftraggebers nicht in Anspruch genommen werden, auch nicht wegen der Bereitstellung eines ungeeigneten Fahrzeuges.
6. Der Transporteur ist jedenfalls zur sofortigen Entladung von gefährlichen Gütern, über die er nicht informiert wurde, oder falsch deklarierten Gütern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.
7. Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Transporteurs in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen.
8. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.
§ 6 Stornierung des Beförderungsauftrages
Bei Stornierung des konkreten Auftrages (im Falle von Rahmenverträgen der jeweils aufgrund des Rahmenvertrages abgerufene (Teil)Auftrag oder bei einmaligen Aufträgen der jeweilige Auftrag) durch den Auftraggeber ab 24 Stunden vor dem geplanten Beginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom Auftraggeber zu vertreten ist und der Transporteur dies nicht zu verantworten hat. Dies gilt auch für die vorzeitige Beendigung anteilig. Der Auftraggeber hat dem Transporteur darüber hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des Auftraggebers – alle Schäden zu ersetzen, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Stornierung des Baustellenbeförderungsauftrages entstehen.
§ 7 Beförderungspapiere
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Transporteur bzw. dem Fahrer, Subfrächter oder den sonstigen den Transport begleitende Personen alle Papiere zu übergeben, die zur Durchführung der Baustellenfahrten (§ 1 Abs 4) und der Erfüllung der sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt werden.
Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht des Transporteurs oder seiner Leute besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.
§ 8 Lenk- und Ruhezeiten
Der Auftraggeber haftet auch dafür, dass die einzelnen baustellenbezogenen Transportaufträge so erteilt werden, dass der Fahrer die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten (insb. gem EG VO 561/2006) einhalten kann. Verstoßen die Einsatzzeitpläne des Auftraggebers gegen diese Lenk- und Ruhezeiten, haftet der Auftraggeber dem Transporteur bzw. dem Fahrer für die zu bezahlenden Strafgelder und alle anderen vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten aufgrund der Einsatzzeitpläne des Auftraggebers entstehen, unabhängig davon, ob diese Einsatzpläne zwischen den Vertragsparteien auch tatsächlich vertraglich vereinbart wurden.
§ 9 Beladung und Entladung der Güter
1. Die Güter sind vom Auftraggeber, oder den sonst dafür auf der Baustelle verantwortlichen Personen zu beladen bzw zu entladen. Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonal oder des Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal bei der Verladung oder Entladung, haften diese Personen als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder des Absenders. Zur Beladungspflicht des Auftraggebers zählt auch die Ladungssicherung, für die der Auftraggeber alleine verantwortlich ist. Die Haftung des Auftraggebers aus mangelhafter Beladung samt mangelhafter Ladungssicherung bzw mangelhafter Entladung macht den Auftraggeber gegenüber dem Transporteur bzw dem Fahrer, der daraus einen Schaden (zB am Fahrzeug, allfällige Strafen gleich aus welchem Titel) erleidet, schadenersatzpflichtig.
2. Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer, dem Subfrächter oder sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden den Transporteur nicht.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Transporteur die Zu- und Abfahrt zur Beladung bzw. Abladung zu ermöglichen.
§ 10 Ablagerung von Bodenaushubmaterial
1. Für den Fall dass der Transporteur Aushubmaterial auf eine Deponie des Auftraggebers oder sonst auf eine vom Auftraggeber bestimmte Deponie zu transportieren hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Genehmigung für die Deponierung einzuholen oder im Besitz einer gültigen Genehmigung zu sein. Der Transporteur übernimmt für die Ablagerung keine Haftung. Der Auftraggeber haftet für alle mit der Verletzung dieser Verpflichtungen verbundenen Kosten und Schäden und verpflichtet sich, den Transporteur von allen Forderungen Dritter Personen, die mit einer Verletzung dieser Pflichten in Zusammenhang stehen, schad- und klaglos zu halten.
2. Für den Fall der Ablagerung von Aushubmaterial auf einer Deponie des Transporteurs hat der Auftraggeber dem Transporteur vor Deponierung eine Analyse des abzulagernden Materials zu übergeben. Sehen gesetzliche Vorschriften andere Regelungen vor, ersetzen diese die Verpflichtung zur Übergabe der Analyse.
3. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtungen ist der Transporteur auch zur sofortigen Entladung der abzulagernden Güter auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.
§ 11 Überladung
Der Auftraggeber ist für die Beladung alleine verantwortlich und haftet dem Transporteur oder den Fahrern, Hilfspersonal oder dem Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal für alle Schäden aus einer allfälligen Überladung, wozu auch allfällige Strafen, gleich aus welchem Titel, Stehzeiten des Fahrzeuges oder Schäden am Fahrzeug zählen.
§ 12 Lade- und Ablieferfrist, Lieferfristen
Den Transporteur, seinen Fahrer, Hilfspersonal oder seinen Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal trifft keine Pflicht zur Einhaltung von Lade- und Ablade- bzw Lieferfristen. Hiefür ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich
§ 13 Lademittel
Der Transporteur haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten oder andere Lademittel. Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener Lademittel zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Lademitteln, so stehen ihm hiefür Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind; mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung ist das ortsübliche Frachtentgelt zu bezahlen.
§ 14 Zahlung des Entgeltes
1. Die zwischen den Parteien vereinbarten Preise sind Grundlage der Verrechnung. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich alle vereinbarten und angegebenen Preis als Nettopreise.
2. Die vereinbarten Preise verändern sich jeweils um den auf der Internetseite des Fachverbandes Güterbeförderung der Wirtschaftskammer Österreich, http://www.dietransporteure.at/, veröffentlichten und jeweils gültigen „Transportkostenindex“, wobei eine Schwankungsbreite von bis zu +/- 2 Prozent des vereinbarten Indexwertes unberücksichtigt bleibt. Darüber hinaus gehende Veränderungen berechtigen zu einer entsprechenden Preisanpassung.
3. Der Rechnungsbetrag ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, sofern nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.
4. Wird vereinbart, dass das Entgelt und die tatsächlich entstandenen Barauslagen von einem Dritten zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hiefür solidarisch mit dem Dritten dem Transporteur.
5. Gerät der Auftraggeber oder ein Dritter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist der Transporteur berechtigt, die weiteren Baustellenfahrten einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Aus der Leistungsunterbrechung stehen dem Auftraggeber keine wie immer gearteten Ansprüche zu. Der Auftraggeber haftet dem Transporteur für alle aus der Zahlungsverzögerung und der allenfalls damit verbundenen Einstellung der Baustellenfahrten entstandenen Schäden (zB Stehzeiten).
§ 15 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.
§ 16 Haftung des Transporteurs
1. Da der Auftraggeber für die einzelnen Baustellenfahrten ausschließlich anordnungsbefugt für den Fahrer, das Hilfspersonal oder den Subfrächter oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal ist, übernimmt der Transporteur für Schäden, die während der Baustellenfahrten entstehen keine wie immer gearteten Haftung, mit der Ausnahme, dass zwingende Haftungsbestimmungen dem entgegenstehen sollten.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Transporteur diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Sollte eine Haftung des Transporteurs aus welchen Gründen immer dennoch gegeben sein, haftet er für alle Schäden lediglich für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln (auch das seiner Leute).
3. Der Auftraggeber ist aber verpflichtet einen allfälligen Schaden bei sonstigem Ausschluss der Haftung innerhalb von 7 Tagen ab Kenntnis des Schadenereignisses beim Transporteur (nicht gegenüber seinen Leuten vgl § 3 ATG) schriftlich nachweislich zu rügen.
§ 17 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet dem Transporteur und dem Fahrer, Subfrächter oder sonstigen den Transport begleitende Personen für jene während der und im Zusammenhang mit den Tätigkeiten auf der Baustelle stehenden Verwaltungsstrafen, die aufgrund von Weisungen durch den Auftraggeber an den Transporteur, Fahrer, Subfrächter oder sonstigen den Transport begleitenden Personen entstehen.
§ 18 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist jener Ort, an dem der Transporteur seinen Geschäftssitz hat.
§ 19 Verjährung
1. Die Ansprüche gegen den Transporteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre.
2. Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Minderung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im Falle des Verlustes oder der verspäteten Ablieferung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen.
3. Die im Punkt 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung dem Transporteur angezeigt oder die Anzeige an ihn abgesendet worden ist. Der Anzeige an den Transporteur steht es gleich, wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder in einem zwischen dem Versender und dem Empfänger oder einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der Beschädigung oder der verspäteten Ablieferung anhängigen Rechtsstreite dem Spediteur der Streit verkündet wird.
4. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Transporteur den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung des Gutes vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 20 Datenschutz
Der Transporteur ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem vom Transporteur durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom Transporteur für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist der Transporteur ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden oder STATISTIK AUSTRIA) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.
§ 21 Sonstiges
Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind auf den gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen dieses Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen, Auftragsformularen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen oder Schreiben des Auftraggebers vermerkt ist
Sollten einzelne dieser Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen oder sonst unwirksam sein, ist davon nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame Bestimmung unbeachtlich und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche Bestimmung zu ersetzen.
Datenschutz
Datenschutzhinweise
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Social Media Buttons
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